pro familia logo
HOME | INHALTSVERZEICHNIS | KONTAKT | IMPRESSUM | ENGLISH | EXTRANET | HILFE ZUR WEBSITE | pro-Logo
Hier sind Sie: Home / Themen / Familienplanung / Schwangerschaft / Schwangerschafts- konflikt / Schwangerschafts- abbruch / Rechtliche Kurzinformation / 

 

Rechtliche Kurzinformation zum Schwangerschaftsabbruch



Abbruch ohne Feststellung einer Indikation - Beratungsregelung



Ein Schwangerschaftsabbruch ist auf Verlangen der schwangeren Frau unter folgenden Voraussetzungen zulässig.
  • Sie haben sich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung beraten lassen. Die Beratung ist ergebnisoffen.
  • Die Beratung muss durch die Bescheinigung einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle bestätigt sein.
  • Der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung vorgenommen werden.
  • der Abbruch muss von einer Ärztin, einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche, bei einem medikamentösen Abbruch nur bis 5 Wochen, nach der Empfängnis durchgeführt werden.

Abbruch mit Indikationsfeststellung



Wenn aus ärztlicher Sicht eine Indikation vorliegt, gilt ein Schwangerschaftsabbruch als "rechtmäßig". Dabei darf die Ärztin (der Arzt), die (der) die Indikation feststellt, nicht auch den Abbruch vornehmen. Die Kosten des Abbruchs werden vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gesetzliche Indikationen sind:
  • "Kriminologische Indikation": Sie sind durch eine Straftat, z. B. eine Vergewaltigung, schwanger geworden. Der Abbruch darf auch bei dieser Indikation nur bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel.
  • "Medizinische Indikation": die Fortsetzung der Schwangerschaft würde unter Berücksichtigung Ihrer gegenwärtigen und künftigen Lebensverhältnisse eine Gefahr für Ihre körperliche oder seelische Gesundheit bedeuten. Bei dieser Indikation gibt es keine gesetzliche Frist, bis wann der Abbruch durchgeführt werden muss. Allerdings ist seit 1.1.2010 eine Drei-Tagesfrist vorgeschrieben, die der Arzt oder die Ärztin berücksichtigen muss, bevor er/sie die Bescheinigung über das Vorliegen der Indikation ausstellt. Diese Frist gilt nicht, wenn eine akute Gefahr für das Leben der Schwangeren besteht
Eine medizinische Indikation kommt auch in Frage, wenn Sie einen Abbruch erwägen, weil aus ärztlicher Sicht mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen wäre. In diesem Fall muss der Arzt oder die Ärztin, der /die die Diagnose stellt, die Betroffenen über medizinische, psychische und soziale Fragen im Zusammenhang mit der möglichen Erkrankung des Kindes sowie über Unterstützungsmöglichkeiten beraten.
Außerdem muss der Arzt oder die Ärztin im Einvernehmen mit der Schwangeren den Kontakt zu einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle, zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden herstellen.

Die Beratung ist ein Angebot, das dem zusätzlichen Aufklärungs- und Unterstützungsbedarf der Schwangeren und ihrer Familie Rechnung tragen soll. Die Beratung ist für die Betroffenen freiwillig und kann auch abgelehnt werden.


Besondere Pflichten des Arztes (der Ärztin), der (die) den Abbruch vornehmen soll


Der Arzt, die Ärztin, der/die den Abbruch vornehmen soll, hat nach dem Gesetz folgende Pflichten:
  • Der Arzt, die Ärztin muss Ihnen Gelegenheit geben, mit ihm (ihr) - wenn Sie es möchten - noch einmal über die Gründe zu sprechen, aus denen Sie den Abbruch wünschen.
  • Der Arzt, die Ärztin muss Sie über Bedeutung und Ablauf des Eingriffs, seine Folgen, Risiken und möglichen Auswirkungen ärztlich aufklären.
Den gesamten Wortlaut der Regelung im Strafgesetzbuch finden Sie hier .