Die Vereinssatzung:

 

PRO FAMILIA

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR FAMILIENPLANUNG, SEXUALPÄDAGOGIK UND SEXUALBERATUNG e.V.

Ortsverein Wiesbaden

 

§ 1 Name und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V. Ortsverein Wiesbaden“. Er ist dem Landesverband Hessen der PRO FAMILIA e. V. und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e. V. angeschlossen.

2. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell verbunden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

9. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter Nummer 1621 eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Arbeitsweise des Vereins

1. PRO FAMILIA ist auf dem Gebiet der Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung tätig. Sie dient damit der verantwortungsbewussten Elternschaft, unterstützt Frauen und Männer bei der Orientierung und Gestaltung ihrer Partnerschaften und leistet einen Beitrag zur Gesundheit und zum Wohlbefinden aller.

2. Zu den Aufgaben von PRO FAMILIA gehören insbesondere die Partnerschafts- und Sexualberatung, Beratung über Empfängnisregelung und Kinderlosigkeit, Beratung bei Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten, Information und Aufklärung über Fragen zu Sexualität und Partnerschaft von Jungen und Mädchen, die Weiterbildung von Eltern und Angehörigen pädagogischer und medizinischer Berufe zum Umgang mit diesen Fragen.

3. PRO FAMILIA unterhält eine Beratungsstelle, in der dafür qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen diese Aufgaben wahrnehmen.

4. PRO FAMILIA veranstaltet und fördert den Informationsaustausch und die Weiterbildung von Berufsgruppen, Initiativen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder deren Arbeitsgebiete sich mit denen der PRO FAMILIA berühren.

5. PRO FAMILIA informiert die Öffentlichkeit über Fragen und Entwicklungen auf ihrem Arbeitsgebiet und nimmt Einfluss auf die politischen Vertretungsgremien, die kommunale Verwaltung der Stadt und der umliegenden Kreise, um ihre Ziele zu verfolgen.

6. PRO FAMILIA unterstützt und beteiligt sich an Vorhaben und öffentlicher Diskussion, die ihr Aufgabengebiet betreffen, aber sie wendet sich gegen solche Vorhaben, die die körperliche Selbstbestimmung von Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern einschränken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede Frau oder jeder Mann werden, sofern sie die Ziele der PRO FAMILIA teilen und fördern wollen.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Bei Ablehnung kann die betreffende Person Einspruch einlegen. Bei Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung gegenüber der betreffenden Person zu begründen.

3. Die Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung in der Höhe festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

4. Mitglieder können keinen Anteil an einem möglichen Gewinn für sich beanspruchen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.

5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Erklärung zum Jahresende, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre lang nicht bezahlt wurde.

6. Hat ein Mitglied dem Zweck des Vereins in ernster Weise zuwider gehandelt oder das Ansehen des Verbandes geschädigt oder in sonstiger Weise gegen die Satzung verstoßen, so kann es auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss muss in der Tagesordnung einer Vorstandssitzung als eigener Punkt aufgeführt sein.

7. Vor einer Beschlussfassung ist das Mitglied über den Ausschlussantrag zu informieren und ihm ist in einer angemessenen Frist Gelegenheit zum Einspruch und zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

8. Fördernde Mitglieder können alle die Ziele des Vereins fördernde Einzelpersonen, Einrichtungen, Verbände oder Behörden werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

9. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von der Entrichtung des zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlussantrages fälligen Jahresbeitrages.

 

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, deren Ausfertigung von dem Vorstand in der nächst möglichen Sitzung zu genehmigen sind.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die in der nächst möglichen Versammlung zu genehmigen sind.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung wird dem Vorstand mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, der drei Wochen vor dem festgesetzten Termin zur Post gegeben werden soll, einberufen.

3. Gäste können von der Mitgliederversammlung beratend zugelassen werden.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn sie von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.

5. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, jedoch nur solange die Hälfte auf der Teilnehmerliste eingetragenen Stimmberechtigten anwesend ist. Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Die Mitgliederversammlung

  1. genehmigt das Protokoll der letzten Sitzung
  2. genehmigt die Tagesordnung
  3. nimmt den Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes
  4. wählt Versammlungs- und Wahlleitung
  5. wählt den Vorstand
  6. bestimmt die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer
  7. wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder –prüfer für 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  8. setzt den Mitgliedsbeitrag fest
  9. beschließt über vorliegende Anträge
  10. entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern
  11. beschließt Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit
  12. wählt die Delegierten zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes
  13. wählt die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl der Delegierten des Landesverbandes zur Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der oder dem 1. Vorsitz, der oder dem stellvertretenden Vorsitz, der Kassenwartin oder dem Kassenwart sowie 1-4 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden. Dem Vorstand nicht angehören dürfen Personen, die auf dem Arbeitsgebiet der PRO FAMILIA kommerzielle Interessen vertreten. Ebenso dem Vorstand nicht angehören dürfen Personen, die bei der Pro Familia abhängig beschäftigt sind, es sei denn, dass nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden können.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten. Finanziell verpflichtende Erklärungen sind von der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit der Kassenwartin oder dem Kassenwart zu unterzeichnen.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

5. Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

6. Rechte und Pflichten des Vorstandes erlöschen erst mit der wirksamen Wahl eines neuen Vorstandes.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden.

8. Mitglieder können nach Anmeldung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

9. Die Vorstandsmitglieder führen die Ämter ehrenamtlich.

10. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.

 

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten für die außerordentliche sinngemäß.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Hessen der PRO FAMILIA. Ist dieser auch aufgelöst, soll das Vermögen dem Landesverband Hessen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zufallen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der PRO FAMILIA zu verwenden.

2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12. Oktober 2005.

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