SGB VIII §30 Erziehungsbeistandschaft

 

...ist ein Hilfsangebot für Kinder und Jugendliche von 8 - 18 Jahren und für junge

Volljährige zwischen 18 - 21 Jahren. Die Hilfe dient der Bewältigung von

Entwicklungsproblemen. Sie unterstützt die Sicherung des Lebensbezuges in

der Herkunftsfamilie und dient der Verselbständigung. Sie bietet Unterstützung

bei der eigenverantwortlichen Lebensführung. Personensorgeberechtigte haben

nach Antragstellung beim Jugendamt des Burgenlandkreises Anspruch auf

diese Leistung der Jugendhilfe.