SGB VIII §30 Erziehungsbeistandschaft
...ist ein Hilfsangebot für Kinder und Jugendliche von 8 - 18 Jahren und für junge
Volljährige zwischen 18 - 21 Jahren. Die Hilfe dient der Bewältigung von
Entwicklungsproblemen. Sie unterstützt die Sicherung des Lebensbezuges in
der Herkunftsfamilie und dient der Verselbständigung. Sie bietet Unterstützung
bei der eigenverantwortlichen Lebensführung. Personensorgeberechtigte haben
nach Antragstellung beim Jugendamt des Burgenlandkreises Anspruch auf
diese Leistung der Jugendhilfe.