PRO FAMILIA
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR FAMILIENPLANUNG, SEXUALPÄDAGOGIK UND SEXUALBERATUNG e.V. 
Ortsverein Wiesbaden
SATZUNG 


§ 1 Name und Rechtsform

1.    Der Verein führt den Namen „pro familia, Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V. Ortsverein Wiesbaden“. Er ist dem Landesverband Hessen der pro familia e. V. und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossen, sowie über den pro familia Bundesverband Mitglied der International Planned Parenthood Federation (IPPF).

2.    Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell verbunden.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.    Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

7.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8.    Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter Nummer 1621 eingetragen.


§ 2 Zweck und Arbeitsweise des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung:
 
•    die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie 
•    die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung 
•    die Förderung von Wissenschaft und Forschung 
•    die Förderung des Wohlfahrtswesens
•    die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
•    die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

2.    Der Verein leistet einen Beitrag zur Gesundheit der Bevölkerung und zur gesellschaftlichen Entwicklung durch Ehe- Eltern- Beziehungs- und Partnerschaftsberatungen. Er unterstützt das Menschenrecht auf selbstbestimmte Familienplanung und tritt für sexuelle Rechte ein. Der Verein sieht auch eine seiner Aufgaben in der Verbesserung insbesondere der rechtlichen und medizinischen Bedingungen des Schwangerschaftsabbruchs.

3.    Zu den Aufgaben des Vereins gehört insbesondere die Förderung 
•    von Partnerschafts- Beziehungs- und Sexualberatung
•    der Beratung über Empfängnisregelung und Kinderlosigkeit
•    der Beratung bei Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten
•    Information und Aufklärung über Fragen zu Sexualität und Partnerschaft von Kindern und Jugendlichen
•    die Weiterbildung von Eltern und Angehörigen pädagogischer und medizinischer Berufe zum Umgang mit diesen Fragen

4.    Der Verein fördert die pro familia Beratungsstellen in Wiesbaden und Limburg, in denen dafür qualifizierte Mitarbeiter*innen die unter §2 Nummer 2 genannte Aufgaben wahrnehmen.

5.    Der Verein fördert den Informationsaustausch und die Weiterbildung von Berufsgruppen, Initiativen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder deren Arbeitsgebiete sich mit denen der 
pro familia berühren.

6.    Der Verein informiert die Öffentlichkeit über Fragen und Entwicklungen zu den unter §2 Nummer 2 genannten Themenbereichen und nimmt Einfluss auf die politischen Vertretungsgremien, die kommunale Verwaltung der Städte und der umliegenden Kreise, um ihre Ziele zu verfolgen.

7.    Der Verein unterstützt und beteiligt sich an Vorhaben und öffentlicher Diskussion, die die o.g. Aufgabengebiete betreffen und er wendet sich gegen solche Vorhaben, die die körperliche Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen einschränken.

8.    Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke fördert der pro familia Ortsverein Wiesbaden e.V. die pro familia Beratungsstellen Wiesbaden und Limburg, die eine Einrichtung der Deutschen Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung Hessen gGmbH (pro familia Hessen gGmbH) sind. 

9.    Der pro familia Ortsverein Wiesbaden e.V. verwirklicht den Vereinszweck weiterhin durch
•    Zurverfügungstellung finanzieller Mittel für die Förderung und Sicherstellung der Arbeit in den Beratungsstellen durch zweckgebundene Spenden 
•    Zurverfügungstellung finanzieller Mittel für die Fortbildung von pro familia Mitarbeiter*innen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte 
•    Ehrenamtliche Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der sexuellen und reproduktiven Rechte sowie Durchführung entsprechender Projekte 
•    Ehrenamtliche Mitarbeit bei Studien und/oder finanzielle Unterstützung von Einrichtungen zur Forschung und Erkenntnisgewinnung bei Fragen der sexuellen und reproduktiven Rechte.

10.    Der Verein darf seine Satzungszwecke auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen. 


§ 3 Mitgliedschaft

1.    Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins teilen und fördern will.

2.    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Bei Ablehnung kann die betreffende Person Einspruch einlegen. Bei Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung gegenüber der betreffenden Person zu begründen.

3.    Die Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung in der Höhe festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

4.    Mitglieder können keinen Anteil an einem möglichen Gewinn für sich beanspruchen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.

5.    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Erklärung zum Jahresende, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre lang nicht bezahlt wurde.

6.    Hat ein Mitglied dem Zweck des Vereins in ernster Weise zuwidergehandelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt oder in sonstiger Weise gegen die Satzung verstoßen, so kann es auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss muss in der Tagesordnung einer Vorstandssitzung als eigener Punkt aufgeführt sein.

7.    Vor einer Beschlussfassung ist das Mitglied über den Ausschlussantrag zu informieren und ihm ist in einer angemessenen Frist Gelegenheit zum Einspruch und zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

8.    Fördernde Mitglieder können alle die Ziele des Vereins fördernde Einzelpersonen, Einrichtungen, Verbände oder Behörden werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

9.    Austritt oder Ausschluss befreien nicht von der Entrichtung des zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlussantrages fälligen Jahresbeitrages.


§ 4 Organe des Vereins 

1.    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2.    Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, deren Ausfertigung von dem Vorstand in der nächst möglichen Sitzung zu genehmigen sind. 

3.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die in der nächst möglichen Versammlung zu genehmigen sind.


§ 5 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.

2.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen.

3.    Gäste können von der Mitgliederversammlung beratend zugelassen werden.

4.    Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn sie von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.

5.    Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, jedoch nur solange die Hälfte auf der Teilnehmerliste eingetragenen Stimmberechtigten anwesend ist. Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
6.    Die Mitgliederversammlung: 

•    genehmigt das Protokoll der letzten Sitzung
•    genehmigt die Tagesordnung 
•    nimmt den Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes
•    wählt Versammlungs- und Wahlleitung
•    wählt den Vorstand
•    bestimmt die Zahl der Beisitzer*innen  
•    wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
•    setzt den Mitgliedsbeitrag fest
•    beschließt über vorliegende Anträge
•    entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern
•    beschließt Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit
•    wählt die Delegierten zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes
•    wählt die Kandidat*innen für die Wahl der Delegierten des Landesverbandes zur Mitgliederversammlung des Bundesverbandes
•    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den 
1. Vorsitz oder der Stellvertretung beurkundet.

7.    An Stelle einer Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. 

8.    Im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse müssen im schriftlichen Umlaufverfahren bestätigt werden.

9.    Eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 6 Vorstand 
1.    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz, der Kassenwart*in sowie 1-4 Beisitzer*innen.
2.    Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden. Dem Vorstand nicht angehören dürfen Personen, die auf dem Arbeitsgebiet der 
pro familia kommerzielle Interessen vertreten.   

3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten. Finanziell verpflichtende Erklärungen sind von der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit der Kassenwart*in zu unterzeichnen.

4.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

5.    Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

6.    Rechte und Pflichten des Vorstandes erlöschen erst mit der wirksamen Wahl eines neuen Vorstandes.

7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzes.
8.    Der Vorstand kann anstelle von Präsenzsitzungen auch virtuell tagen. Er kann erforderlichenfalls auch außerhalb seiner Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (E-Mail) fassen.

9.    Mitglieder können nach Anmeldung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

10.    Die Vorstandsmitglieder führen die Ämter ehrenamtlich. Auslagen sind auf Antrag zu erstatten. Es kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung gezahlt werden. 

11.    Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.


§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.    Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.    Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten für die außerordentliche sinngemäß


§ 8 Auflösung des Vereins

1.    Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die 
pro familia Beratungsstellen Wiesbaden und Limburg. Sind diese auch aufgelöst, soll das Vermögen dem Landesverband Hessen der pro familia zufallen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der pro familia zu verwenden.

2.    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 5.10.2022.