Schon während der Schwangerschaft kann man sich in einer Beratungsstelle, z. B. bei einer pro familia-Beratungsstelle über die Veränderungen der rechtlichen und finanziellen Situation vor und nach der Geburt informieren.
Die folgenden Ansprüche und Leistungen sind gesetzlich vorgeschrieben:
Der Antrag auf Kindergeld wird bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit nach der Entbindung gestellt. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich. Dem Antrag muss eine Geburtsbescheinigung des Kindes beigefügt werden.
Für das erste und zweite Kind erhält man 2017 192 €, für das dritte 198 € sowie für jedes weitere Kind 223 €. Das Kindergeld wird dem Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt.
2018 wird das Kindergeld um zwei Euro monatlich steigen.
Freiwillig gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf vorgenannte Leistungen bis zur Geburt, danach gelten andere Konditionen.
Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ansonsten auf alle anderen Leistungen.
Während der Schwangerschaft sind alle schwangeren Arbeitnehmerinnen durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt vor Kündigung und schweren gefährlichen Arbeiten. Das Mutterschutzgesetz tritt sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft. Dies gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, für Beamtinnen gelten ähnliche Regelungen. Wenn feststeht, dass eine Frau schwanger ist, sollte sie ihren Arbeitgeber informieren und den möglichen Entbindungstermin mitteilen. Denn nur so kann er die Schutzvorschriften für schwangere Arbeitnehmerinnen auch einhalten. Kündigungsschutz beginnt in der Schwangerschaft, gilt in der Mutterschutzfrist (bzw. bis 4 Monate nach Entbindung) und in der Elternzeit. Eine Kündigung in dieser Zeit ist rechtswidrig und dieser sollte schriftlich widersprochen werden.
Sollten Sie in einem Einstellungsgespräch nach einer möglichen bestehenden Schwangerschaft gefragt werden, so brauchen Sie diese Frage nicht beantworten, da diese Frage rechtswidrig ist.
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. In jedem Fall stehen einer Frau 14 Wochen Mutterschutz zu, kommt das Kind also vor dem errechneten Entbindungstermin zur Welt, wird die Zeit nach der Geburt angehängt. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung von 8 auf 12 Wochen, wenn das Kind mit einer Behinderung zur Welt kam, auf 12 Wochen.
Vor der Entbindung kann die Frau, wenn sie es wünscht, freiwillig arbeiten, nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Mutterschaftsgeld wird mit Beginn der Mutterschutzfrist gezahlt und entspricht dem durchschnittlichen Nettolohn, wenn die Schwangere in einem Arbeitsverhältnis steht und gesetzlich krankenversichert ist. Die Krankenkasse zahlt 13 € pro Tag, der Rest wird vom Arbeitgeber gezahlt.
Empfänger von ALG I erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der monatlichen Arbeitslosengeldzahlungen von der Krankenkasse.
ALG II EmpfängerInnen erhalten weiterhin ALG II von der Arbeitsagentur.
Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse beantragt, nachdem die Frauenärztin eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ausgestellt hat. Bei berufstätigen Frauen wird das über den Arbeitgeber abgewickelt.
Während der Mutterschutzfrist ist jede Frau beitragsfrei bei der Krankenkasse versichert.
Arbeitnehmerinnen, die privat oder familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210€ auf Antrag beim Bundesversicherungsamt. Private Krankenkassen zahlen in der Regel kein Mutterschaftsgeld. Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie Krankengeldanspruch haben.
Geringfügig Beschäftige erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von 13€ pro Tag, wenn sie beitragspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind.
Eltern müssen zwischen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten unterscheiden.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder in Deutschland im eigenen Haushalt selbst betreuen und weniger als 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Das gilt für Angestellte, Beamte, Selbständige, Erwerbslose sowie Studenten und Auszubildende.
Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern können Verwandte (bis dritten Grades) und deren Ehepartner/in Anspruch auf Elterngeld geltend machen, wenn sie das Kind betreuen.
Zur Berechnung des Elterngelde wird das Durchschnittsbruttoeinkommen des betreuenden Elternteils der letzten 12 Monate ohne Einmalzahlungen zugrunde gelegt. Davon wird ein pauschalierter Betrag für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Dieser hängt von u.a. von Lohnsteuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge, Sozialversicherungspflicht etc. ab.
In der Regel ersetzt das Elterngeld 65 bis 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, der die Kinderbetreuung übernimmt.
Sie beträgt mindestens 300 € und maximal 1.800 €.
Wer Elterngeld erhält, kann bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Das Teilzeiteinkommen wird jedoch angerechnet. Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Elterngeldes nur 67% des entfallenden Teilkommens bezahlt werden.
Bei Selbständigen wird der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% ersetzt.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kindergeldzuschlag voll angerechnet. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes jedoch erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 300 €. Dieser Elterngeldfreibetrag wird bei den genannten Leistungen nicht angerechnet.
Gibt es neben dem Neugeborenen ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder mindestens zwei Geschwister unter sechs Jahren, wird neben dem Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt in Höhe von zehn Prozent vom Elterngeld, mindestens € 75 pro Monat gezahlt
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind.
Grundsätzlich wird das Basis-Elterngeld für die Dauer von maximal 14 Monaten gezahlt.
Väter und Mütter können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Jedoch kann eine Person maximal 12 Monate und minmal in Anspruch nehmen. Das heisst, die vollen 14 Monate gibt es nur für Paare, wo beide Elternzeit nehmen und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.
Statt einem Monat Basis-Elterngeld können zwei Monate Elterngeld Plus beantragt werden. Damit verlängert sich die Bezugzeit auf bis zu 28 Monaten, der Gesamtbetrag bleibt jedoch gleich (also monatlich erhalten die Eltern das halbe Basis-Elterngeld)
Außerdem werden beim Elterngeld Plus neue Partnerschaftsbonusmonate eingeführt. Voraussetzung dafür: Vater und Mutter arbeiten gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche. Dafür muss von beiden Arbeitgebern eine Bescheinigung vorliegen.
Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, erhalten das Elterngeld 14 Monate lang.
Sie können ebenso im Rahmen von Elterngeld-Plus vier zusätzliche Bonusmonate beantragen, vorausgesetzt sie arbeiten an vier aufeinander folgenden Monaten pro Woche zwischen 25 und 30 Stunden.
Elterngeld muss schriftlich bei den für das Elterngeld zuständigen Stellen (meistens Versorgungsamt) beantragt werden und wird max. 3 Monate rückwirkend gezahlt. Der Antrag muss festlegen, für wie viele Monate Elterngeld beansprucht wird und ist von der anderen berechtigten Person zu unterschreiben.
Bis zu 24 Monate der dreijährigen Elternzeit können übrigens jetzt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden – ohne, dass der Arbeitgeber zustimmen müsste.
In der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt kann zur Existenzsicherung Alg II beantragt werden. Anspruch auf ALG II hat, wer:
ALG II ist nachrangig, d.h. alle anderen Leistungen, z. B. Unterhalt und Kindergeld müssen zuerst beantragt werden. ALG II Empfängerinnen haben Anspruch auf eine angemessene Unterkunft und Heizung. Gleichzeitiger Bezug von Wohngeld ist nicht möglich. Bei hilfsbedürftigen Schwangeren und Müttern, die ein Kind bis zum 6. Lebensjahr erziehen darf Einkommen und Vermögen der eigenen Eltern keine Berücksichtigung finden. Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft (auch gleichgeschlechtliche Paare), Ehepaare bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Für unter 25-Jährige gelten besondere Regelungen.
Antragsformulare gibt es bei der Agentur für Arbeit. Inzwischen gibt es viele Urteile, wann eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, bei der eine gegenseitige finanzielle Verantwortung im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft besteht. Die bisherigen Urteile tendieren dahin, eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen weitgehender auszulegen, als dies oft in der Praxis der Arbeitsagenturen geschieht. Genannt werden hier Hinweise wie Dauer der Partnerschaft und der Wille, gegenseitig für einander einzustehen.: 1995 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: nicht jede sexuelle Beziehung ist eine Verantwortungsgemeinschaft.
Neben den monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt, Krankenversicherung und Leistungen für Unterkunft und Heizung können Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 17 % des Regelsatzes beantragen. Bei Alleinerziehung von einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren kann ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung beantragt werden.
Dies sind keine Regelleistungen und sie müssen in jedem Fall extra beantragt werden.
Es gibt eine Vielzahl von Beratungsstellen, an die Sie sich mit speziellen Fragen und Problemen wenden können. Bei der Suche, welche für Sie in Frage kommt, helfen Ihnen die Schwangerschaftsberatungsstellen, die oft auch selbst weitere Beratungsangebote machen. Viele Tageszeitungen veröffentlichen regelmäßig die Beratungsangebote in ihrem Verbreitungsgebiet. Auskünfte zu Beratungsangeboten geben auch die Wohlfahrtsverbände und die Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen. Die folgende Liste bezieht sich auf Beratungsdienste, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft besonders oft verlangt werden:
Auf Antrag vor der Entbindung wird durch die Stiftung eine einmaliger Geldbetrag für Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung etc. ausgezahlt. Ein Rechtsanspruch auf diese Gelder besteht nicht. Jede Schwangere mit geringem Einkommen kann diese Gelder beantragen. Der Antrag muss vor der Geburt bei einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle, in einigen Bundesländern z.B. bei pro familia-Beratungsstellen gestellt werden. Stiftungsgelder dürfen nicht auf das ALG II angerechnet werden.
Wenn gesetzliche Sozialleistungen nicht greifen oder nicht ausreichen, können Sie Beihilfen verschiedener Stiftungen und Hilfsfonds beantragen. Die Beihilfen werden einkommensabhängig oder in besonders schwierigen Lebenslagen gewährt.