Wer kann einen Antrag stellen?
Schwangere Frauen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein sehr geringes Einkommen haben, können einen Antrag auf einen Zuschuss stellen. Auch Schwangere unter 18 Jahren haben Anspruch. Leben Sie mit Ihrem Lebens- oder Ehepartner zusammen, werden dessen Einkünfte in die Berechnung mit einbezogen.
Stiftung bedeutet, dass kein Rechtsanspruch besteht. Auch der bewilligte Zuschuss kann variieren.
Worum geht es?
Die Stiftungsgelder werden meist als einmalige Zahlung bewilligt. Gedacht sind sie für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt sowie der Zeit danach entstehen:
· Schwangerschaftskleidung
· Erstausstattung des Kindes
· Weiterführung des Haushalts
· Wohnung und Einrichtung
Diese Summe kann nur während der Schwangerschaft beantragt werden.
Bundesstiftung:
Was muss beachtet werden?
Einkommensobergrenze
· für Paare
1.353 €
+ Grundmiete
+ Heizung
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· für Alleinstehende
1.004 €
+ Grundmiete
+ Heizung
Pro im Haushalt lebendem Kind kommt noch ein altersabhängiger Betrag hinzu:
Ab dem 19. Lebensjahr: 603,00 €
Vom 15. bis zum 19. Lebensjahr: 630,00 €
Vom 7. bis zum 14. Lebensjahr: 522,00 €
Bis zum 6. Lebensjahr: 477,00 €
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Barvermögen und sonstige Geldwerte, wie z.B. Schmuck etc.:
Antragstellerin maximal 5.000 €, jedes weitere Familienmitglied jeweils 1.000 €.
Höchstgrenze: 15.000 €.
Schulden sind bei der Einkommensermittlung nicht anrechenbar!
Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin und klären Sie ab, welche Unterlagen Sie für den Antrag benötigen. Diese müssen vollständig zum vereinbarten Termin mitgebracht werden.
Hinweis
Der Antrag kann nur einmal pro Schwangerschaft in einer Beratungsstelle gestellt werden. (Wird ein Doppelantrag beim Abgleich festgestellt, werden keine Stiftungsmittel gewährt bzw. ausgezahlt.)
Sind Sie von Pfändung betroffen, sprechen Sie bitte Frau Simone Schneider an.