Sie sind (un)gewollt schwanger?!
Sie können oder wollen die Schwangerschaft nicht austragen bzw. Sie sind sich nicht sicher, ob Sie die Schwangerschaft austragen wollen. Die Schwangerschaftskonfliktberatung (auch„219-Beratung“ genannt) soll Ihnen helfen, sich zu entscheiden. Betrachten Sie die Beratung bitte als Hilfsangebot und nicht als Kontrolle oder Einmischung.
Rechtlich betrachtet ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach Empfängnis für Sie immer dann straffrei, wenn
- Sie sich an einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung beteiligen,
- diese Beratung mindestens drei Tage vor dem Tag des Abbruchs stattfindet und
- der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt/Ärztin vorgenommen wird.
So sieht die „219-Beratung“ aus:
Die Beratung hat die gesetzliche Zielvorgabe, das „ungeborene Leben zu schützen und Sie zum Austragen der Schwangerschaft zu ermutigen“. Die Entscheidung für oder gegen die Schwangerschaft bleibt allerdings Ihre alleinige Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe der Beraterin oder des Beraters, Sie zu überreden. Wir sind keine Kontrollstelle, die Ihren Abbruchswunsch zu begutachten oder zu genehmigen hat.
Wenn Sie es wünschen, können wir Sie auch anonym beraten. Allerdings sollen wir und Sie verschiedene Auflagen für die Durchführung der Beratung erfüllen. Dazu gehören die Angaben über
- Ihr Alter, Ihren Familienstand, Ihre Staatsangehörigkeit
- die Zahl der bisherigen Schwangerschaften, Abbrüche und Geburten
- die Gründe für den vorgesehenen Abbruch.
Die Beratung wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Wenn Sie es wünschen, beraten wir Sie auch gemeinsam mit einer Person Ihres Vertrauens. Im Unterschied zu unseren anderen Arbeitsbereichen, z.B. Sexualtherapie, Sterilisationsberatung usw., zu denen man freiwillig kommt, handelt es sich bei dieser „219-Beratung“ um eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung. Wir sind uns dieser Problematik bewusst – Sie können mit unserem Verständnis rechnen.
Für den Schwangerschaftsabbruch selbst benötigen Sie keine ärztlichen Indikation mehr, d.h. Ihre Ärztin muss den Abbruch nicht mehr befürworten. Allerdings wird der Eingriff in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Sie müssen die Kosten selbst tragen. Davon ausgenommen sind Frauen, die über kein Einkommen verfügen oder deren verfügbares Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, Frauen, die ALG II beziehen oder Asylbewerberinnen sind. In diesen Fällen können Sie – unabhängig vom Einkommens Ihres Partners -einen Kostenübernahme-Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.