• Beratung vor, während und nach einer Schwangerschaft
  • Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 218/ 219
  • Beratung zu sozialen und rechtlichen Fragen rund um das Thema Schwangerschaft z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld
  • Antrag auf Erstausstattung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind
  • Vertrauliche Geburt
  • Verhütungsberatung für alle Geschlechter
  • Beratung zur Sterilisation für alle Geschlechter

Schwangere Personen mit einem geringen Haushaltseinkommen, können ab der 16. SSW einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bei der "Bundesstiftung Mutter und Kind“ stellen. Liegt Ihr aktuelles Haushaltsbrutto unter einer bestimmten Einkommensgrenzen, können Sie Gelder für Umstandskleidung, Babyerstausstattung und Babymöbel beantragen.

Den Antrag können Sie mit uns gemeinsam stellen, wenn Sie nachweislich schwanger sind, Sie in Niedersachsen wohnen und Ihr Bruttohaushaltseinkommen die folgende Einkommensgrenze nicht überschreitet:

  • Alleinerziehende: 2533,50 € (Brutto)
  • Paare: 3661 € (Brutto)

Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich der Bedarf und damit die Einkommensgrenze, um folgende Beträge:

  • 892,50 € (0-5 Jahre)
  • 975,00 € (6-13 Jahre)
  • 1177,50 € (14-17 Jahre)
  • 1127,50 € (ab 18 Jahre)

Für weitere Informationen und ein individuelles Beratungsgespräch können Sie gerne einen Beratungstermin mit uns vereinbaren.

Jede:r gesetzlich Versicherte erhält eine elektronischen Patientenakte (ePA), soweit dem nicht widersprochen wurde.

Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, können Sie selbst entscheiden, ob diese Information in Ihrer ePA gespeichert wird. Ärzt:innen, die den Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen Sie über Ihr Widerspruchsrecht informieren. 

Wenn Sie nicht möchten, dass der Eingriff in der ePA gespeichert wird, reicht ein mündlicher Hinweis im Ärzt:innengespräch. Bitte sprechen Sie den/die Ärzt:in bei Bedarf darauf an. Der Schwangerschaftsabbruch wird dann ausschließlich in der internen Akte der Praxis dokumentiert.

Wenn der Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch in der ePA gespeichert wird, ist dieser auch viele Jahre später, z.B. beim Einlesen Ihrer Gesundheitskarte sichtbar. Die Daten der ePA werden nicht automatisch nach zehn Jahren gelöscht. Versicherte können aber z.B. über die ePA-App ihrer Krankenkasse auch eigenständig auf ihre ePA zugreifen und die Daten verwalten. Zugriffe auf Daten können damit  zeitlich als auch inhaltlich, eigenständig begrenzt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.