Satzung

Satzung

Satzung

des

pro familia Landesverband Thüringen e.V.

(Satzungsänderung als Umlaufbeschluss März 2023)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung
Landesverband Thüringen e.V.“ (Abkürzung: pro familia). Er gehört dem Bundesverband der pro familia an.

Sitz des Vereins ist Erfurt.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt unter der Registriernummer VR 163285 eingetragen.

§ 2 Zweck und Arbeitsweise

pro familia ist auf dem Gebiet der Familienplanung, der Partnerschafts- und Sexualberatung sowie der Sexualpädagogik tätig. Sie versteht sich als Teil der Gesundheitsvorsorge. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Beratung von Familien, Paaren und Einzelpersonen zu Fragen der Familienplanung, Partnerschaft und Sexualität, unabhängig vom Lebensalter, Beratung bei Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikt.

pro familia veranstaltet und fördert hierzu Gespräche und Vorträge, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für einzelne Berufsgruppen und für Eltern, Jugendliche und interessierte Öffentlichkeit.

pro familia unterhält und fördert Beratungsstellen zur Beratung von Einzelpersonen, Paaren und Gruppen unter Mitwirkung qualifizierter Berufsgruppen, wie Ärzt*innen, Psycholog*innen, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Pädagog*innen.

pro familia unterstützt und initiiert die Forschung auf relevanten Gebieten und beteiligt sich im Rahmen der Möglichkeiten. Sie fördert besonders interdisziplinäre Forschungsansätze. 

pro familia verfolgt ihre Ziele ferner durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung. Sie informiert die Öffentlichkeit über Probleme ihres Arbeitsgebietes in Zusammenarbeit mit Presse, Funk und Fernsehen und neue Medien.

pro familia lehnt jede Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Familienstand, Zahlungsfähigkeit, ethnischer Herkunft, politischer und religiöser Weltanschauung, Behinderung, sexueller Orientierung oder anderen Faktoren, die einzelne Menschen zum Opfer von Diskriminierung machen könnten, ab.

Dies betrifft insbesondere die Mitgliedschaft in der pro familia, das Dienstleistungsangebot und die zu beschäftigenden Mitarbeiter*innen. pro familia setzt sich besonders gegen die Verletzungen des Rechts auf Familienplanung ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereines.

Der Verein dient dem Zwecke der Wohlfahrtspflege gemäß der Abgabenordnung (AO) §52 Gemeinnützige Zwecke.
Unter Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten im Absatz 2 insbesondere die Punkte 3, 4, 7, 9, 10,17,18,19 als Arbeitsgrundlagen für die pro familia Thüringen.

Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person über 18 Jahre werden, die seine Ziele unterstützt. 

Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden. Ihr Vertreter oder Vertreterin hat Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragstellenden die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge für zwei Jahre nicht bezahlt hat. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. 

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsverfahren.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines vollen Jahresbeitrages. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann eine soziale Staffelung der Beiträge beschließen. 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung,
  • Anträge von Mitgliedern, die mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen sind,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder sind spätestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

§ 8 Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten

  • von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter*in
  • durch zwei andere Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister*in
  • und bis zu zwei Beisitzer*innen

Hauptberuflich Beschäftigte der pro familia sollen nicht in den Vorstand gewählt werden können. Ausnahmen sind möglich, wenn keine ehrenamtlich tätigen Personen für den Vorstand zur Verfügung stehen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Die Vertretung für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und bei einer länger befristeten Verhinderung regelt der Vorstand mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Geschäftsleitung und Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Erstellung des Jahresberichtes,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Ermäßigung der Höhe der Pflichtbeiträge,
  • Vornahme von Satzungsänderungen, soweit dies von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird

Der Vorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse einsetzen bzw. Einzelpersonen berufen.

Der Vorstand kann einem Geschäftsführer die Führung der laufenden Geschäfte übertragen. Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der/die Schatzmeister*in ist für das Finanzwesen verantwortlich.

§ 10 Ehrenamtspauschale

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Versammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig,

zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Beschlüsse zu a), b) und c) können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden (spätestens drei Wochen vorher).

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an „Der Paritätische Wohlfahrtsverband (Der Paritätische) Thüringen“ der es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.