Informationen über soziale Hilfen vor und nach der Geburt

Dieses Beratungsangebot richtet sich an schwangere Personen, die alleinstehend sind oder in einer Partnerschaft leben. Es wird von kompetenten Sozialarbeiter:innen durchgeführt und ist kostenfrei.

Hier stehen ausführliche Informationen über alle Hilfsmöglichkeiten, die Schwangeren, Eltern und Familien zur Verfügung stehen, im Mittelpunkt. In der Beratung werden Fragen zum Mutterschutzgesetz, Elterngeld, ElterngeldPlus, Kindergeld, Kindschaftsrecht, zur Mutter-Kind-Stiftung und zur Sozialhilfe besprochen.

Die Fachkräfte nehmen sich ausreichend Zeit, um über alle anstehenden Fragen, wenn nötig auch in mehreren Beratungseinheiten, Auskunft zu geben. Falls notwendig, wird mit anderen Beratungsstellen oder Institutionen Kontakt hergestellt.

Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB

PRO FAMILIA Limburg ist eine anerkannte Beratungsstelle für die Beratung nach § 219 StGB. Diese Beratung ist notwendig, wenn eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lässt und muss mindestens 4 Tage vor dem Eingriff stattgefunden haben. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, die schwangere Person zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. In dem Gespräch darf die schwangere Person jedoch weder gedrängt werden, ihre Gründe zu nennen oder ihre Entscheidung zu ändern.

Wir verstehen das Beratungsgespräch als Angebot, über alle Fragen und Probleme zu sprechen, die die Frau persönlich in dieser Situation belasten. Darüber hinaus ist die Berater:in verpflichtet, alle notwendigen Informationen über alle Hilfen und Rechtsansprüche, die für die einzelne Frau in Betracht kommen, zu geben. Die Fortsetzung der Schwangerschaft soll erleichtert und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind sollen eröffnet werden.

Das Beratungsgespräch ist absolut vertraulich ! Die Mitarbeiter:innen der Beratungsstelle stehen unter Schweigepflicht. Die Berater:innen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, den wesentlichen Inhalt von den Beratungsgesprächen und die angebotenen Hilfen in einer anonymisierten Aufzeichnung festzuhalten, aus der nicht erkennbar sein darf, wer beraten wurde. Auf Wunsch der schwangeren Person kann die Beratung auch anonym stattfinden.

Am Ende der Beratung muss die Berater:in der schwangeren Person eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine Beratung stattgefunden hat. Diese Bescheinigung muss dann allerdings den Namen der schwangeren Person und das Datum enthalten, an dem die Beratung beendet wurde. Sie darf aber nichts über den Inhalt oder den Verlauf des Gesprächs aussagen.