- Beratung vor, während und nach einer Schwangerschaft
- Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 218/ 219
- Beratung zu sozialen und rechtlichen Fragen rund um das Thema Schwangerschaft wie z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld
- Antrag auf einmalige Beihilfen der Stiftung „Mutter und Kind“
- Vertrauliche Geburt
- Verhütungsberatung für alle Geschlechter
- Beratung zur Sterilisation für alle Geschlechter
Information zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, können Sie selbst entscheiden, ob diese Information in Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert wird. Das gilt auch, wenn Sie die ePA generell nutzen möchten.
Wird der Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch in der ePA gespeichert, ist dieser auch viele Jahre später, z.B. beim Einlesen Ihrer Gesundheitskarte sichtbar. Die Daten der ePA werden nicht automatisch nach zehn Jahren gelöscht.
Ärzt:innen, die den Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen Sie über Ihr Widerspruchsrecht informieren. Wenn Sie nicht möchten, dass der Eingriff in der ePA gespeichert wird, reicht ein mündlicher Hinweis im Ärzt:innengespräch. Bitte sprechen Sie den/die Ärzt:in bei Bedarf darauf an. Der Schwangerschaftsabbruch wird ausschließlich in der internen Akte der Praxis dokumentiert, wenn Sie der Speicherung in der ePA widersprechen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html