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Aktuelle Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, können Sie entscheiden, ob dies in Ihrer elektronischen Patientenakte (ePa) erscheint. In der Praxis muss man Sie darüber informieren, dass Sie sich für oder gegen eine Speicherung entscheiden können.
Die Praxis muss diese Information in der praxisinternen Akte dokumentieren.
Warum ist das wichtig? Daten, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden, können über viele Jahre hinweg, selbst länger als 10 Jahre, für berechtigtes Personal einlesbar sein. Wenn Sie das nicht möchten, widersprechen Sie der Speicherung in der durchführenden Praxis oder Klinik.
Sie können ihren Widerspruch mündlich erklären, er muss nicht schriftlich erfolgen.
Ansprechpersonen
Torsten Wilhelm
Geschäftsführung
Verwaltung oder allgemeine Anfragen

Queer- und inter*sensible Beratung