Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung von 2004 erfolgte auch eine vollständige Anbindung der sozialhilferechtlichen Gesundheitshilfen an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Seither müssen die Kosten für verordnete Verhütungsmittel von Sozialleistungsbezieher:innen ab dem 21.Lebensjahr über den Regelbedarf gedeckt werden.

Der Regelbedarf für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und SGB XII beträgt sei 1.Januar 2020 einheitlich 432,00 EURO pro Monat für einen alleinstehenden Erwachsenen. Für Gesundheitsvorsorge (z.B. Arztgebühr, Medikamente und Verhütungsmittel sind darin zur Zeit 16,42 EURO berechnet.

Für Verhütungsmittel müsste demnach angespart werden. Die Realität zeigt jedoch, dass ein planmäßiges Ansparen auf Grund des eng bemessenen Regelsatzes oft nicht möglich ist.

Als Folge davon müssen  Betroffene häufig auf billigere oder weniger sichere Verhütungsprodukte umsteigen oder verzichten ganz auf Verhütung, riskieren ihre Gesundheit und nicht selten eine ungewollte Schwangerschaft.

Von den Krankenkassen werden die Pille und andere Verhütungsmittel für bedürftige Personen und Paare ab 22 Jahren nicht erstattet. Der Hartz-IV-Regelsatz sieht derzeit gut 15 Euro monatlich für die Gesundheitspflege vor. Dazu gehören auch Verhütungsmittel. Das reicht meist nicht aus.

 

NEU!

Ab dem Juli 2020 gibt es einen Verhütungsmittelfonds im Rheingau-Taunus-Kreis.

Betroffene aus dem RTK haben die Möglichkeit der Kostenübernahme folgender Verhütungsmittel aus dem Verhütungsmittelfonds

  • Hormonspirale
  • Kupferspirale/Kupferkette
  • Diaphragma
  • Dreimonatsspritze
  • Hormonimplantat
  • Pille
  • Vaginalring
  • Verhütungspflaster

 

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Person lebt im RTK. 
  • Sie legt in der Beratung eine aktuell gültige Bescheinigung zum Leistungsbezug von SBG II, SGB XII oder AsylblG vor
  • Sie hat eine Verordnung der Gynäkolog:innen über das Verhütungsmittel und die zu erbringende Leistung

Die Antragstellung erfolgt im persönlichen oder telefonischen/virtuellen Gespräch und im Anschluss erhält die Person von der Berater:in eine ausgefüllte Kostenübernahmebescheinigung.

Die Person legt diese Bescheinigung bei einer Apotheke und ggf. bei ihren Gynäkolog:innen vor und erhält entsprechend Verhütungsmittel bzw. Leistungen.

Die Abrechnung erfolgt im Anschluss direkt zwischen den Apotheken/Gynäkolog:innen und dem RTK.