Unbeabsichtigt Schwanger?
Es gibt viele Gründe, weshalb eine unbeabsichtigte Schwangerschaft Konflikte auslösen kann. In dieser Situation haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe und Beratung. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidung und können Ihnen dazu eine Vielzahl an sozialen, rechtlichen und medizinischen Informationen geben. Zu unserem Selbstverständnis gehört ein wertschätzender und respektvoller Umgang mit den Beweggründen der schwangeren Person. Wir führen die gesetzlich vorgeschriebene Beratung durch und stellen die Bescheinigung aus, die Sie für einen Schwangerschaftsabbruch benötigen.
Was bedeutet das?
Sie können oder wollen die Schwangerschaft nicht austragen? Sie sind sich nicht sicher, ob Sie die Schwangerschaft austragen wollen? Die Schwangerschaftskonfliktberatung (auch „219-Beratung“ genannt) soll Ihnen helfen ihre Entscheidung zu treffen. Diese Beratung dient als Entscheidungshilfe und dient nicht als Kontrolle oder Einmischung. Während dem Termin findet keine Untersuchung sondern ausschließlich ein Gespräch statt.
Rechtlich betrachtet ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach Empfängnis für Sie immer dann straffrei, wenn
- Sie eine gesetzlich vorgeschriebenen Beratung nachweisen können ("Beratungsschein"),
- diese Beratung mindestens drei Tage vor dem Tag des Abbruchs stattfindet und
- der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt/Ärztin vorgenommen wird.
So sieht die „219-Beratung“ aus:
Die Beratung hat die gesetzliche Zielvorgabe, das „ungeborene Leben zu schützen und Sie zum Austragen der Schwangerschaft zu ermutigen“. Die Entscheidung für oder gegen die Schwangerschaft bleibt allerdings Ihre alleinige Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe der Beraterin oder des Beraters, Sie zu überreden. Wir sind keine Kontrollstelle, die Ihren Abbruchswunsch zu begutachten oder zu genehmigen hat.
Wenn Sie es wünschen, können wir Sie auch anonym beraten. Allerdings sollen wir und Sie verschiedene Auflagen für die Durchführung der Beratung erfüllen. Dazu gehören die Angaben über
- Ihr Alter, Ihren Familienstand, Ihre Staatsangehörigkeit
- die Zahl der bisherigen Schwangerschaften, Abbrüche und Geburten
- die Gründe für den vorgesehenen Abbruch.
Die Beratung wird Ihnen schriftlich bestätigt. Diesen schriftlichen Nachweis benötigen Sie für den Eingriff. Dieser muss an dem Tag der Ärztin / dem Arzt vorgelegt werden.
Wenn Sie es wünschen, beraten wir Sie auch gemeinsam mit einer Person Ihres Vertrauens. Im Unterschied zu unseren anderen Arbeitsbereichen, z.B. Sexualtherapie, Sterilisationsberatung usw., zu denen man freiwillig kommt, handelt es sich bei dieser „219-Beratung“ um eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung. Wir sind uns dieser Problematik bewusst – Sie können mit unserem Verständnis rechnen.
So läuft bei uns eine Beratung ab:
Beratung vor dem Schwangerschaftsabbruch
Für den Schwangerschaftsabbruch selbst benötigen Sie keine ärztlichen Indikation mehr, d.h. Ihre Ärztin muss den Abbruch nicht mehr befürworten. Allerdings wird der Eingriff in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Sie müssen die Kosten selbst tragen. Davon ausgenommen sind Frauen, die über kein Einkommen verfügen oder deren verfügbares Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, Frauen, die ALG II beziehen oder Asylbewerberinnen sind. In diesen Fällen können Sie – unabhängig vom Einkommens Ihres Partners -einen Kostenübernahme-Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.
Hier geht es zu Videos die erklären wie die einzelnen Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs aussehen.
Fragen? Beratungsbedarf nach dem Abbruch? Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten nach der Entscheidung für die Schwangerschaft?
Rufen Sie uns an! 0681/9681 76 76