Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

„pro familia, Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung, Landesverband Bremen e.V.“.

(2) Der Landesverband Bremen ist Mitglied im Bundesverband „pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“ und durch diesen ist er an die Internationale Gesellschaft für Familienplanung „International Planned Parenthood Federation (IPPF)“ und an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV)“ angeschlossen.

(3) Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen unter der Nr. VR 2889 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Die pro familia verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(2) Die pro familia setzt sich für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Entscheidungsfreiheit ein sowie für das unveräußerliche Recht jedes Kindes erwünscht zu sein. Die pro familia fördert die verantwortungsbewusste Elternschaft und setzt sich für die Ziele und Grundsätze ein, die sich aus der IPPF-Erklärung ergeben.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Sexualberatung und der Familienplanung. Zu den Aufgaben der pro familia gehören die Partnerschafts- und Sexualberatung, die Sexualpädagogik, die Eltern- und Erziehungsberatung sowie die Beratung und die medizinische Hilfe bei geplanter und ungeplanter Reproduktion, Schwangerschaft und Geburt, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation.

(b) Die pro familia versteht sich als Fach-, Dienstleistungs- und Interessenverband für alle Frauen, Männer, Jugendlichen und Kinder auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte.

(c) Die pro familia veranstaltet und fördert hierzu Aus- und Weiterbildungsangebote, Gespräche und Vorträge für die interessierte Öffentlichkeit, einzelne Berufsgruppen, Eltern, Jugendliche und andere Ratsuchende sowie für Einzelpersonen.

(d) Die pro familia lehnt jede Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Familienstand, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ethnischer Herkunft, politischer und religiöser Weltanschauung, Behinderung, sexueller Orientierung oder wegen anderer Merkmale, die einzelne Menschen zum Opfer von Diskriminierung machen können, ab.

(e) Die pro familia unterhält und fördert Einrichtungen und Projekte zur Verwirklichung ihrer Aufgaben. Dabei arbeitet sie mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen und Einrichtungen zusammen.

(f) Die pro familia unterstützt die Forschung im Rahmen ihrer Aufgabengebiete und beteiligt sich daran. Dabei wendet sie sich entschieden gegen jegliche Forschungsvorhaben, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen und Männern verletzen.

(g) Die pro familia verfolgt ihre Ziele ferner durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung. Sie informiert die Öffentlichkeit über Themen ihres Arbeitsgebiets auch in Zusammenarbeit mit den Medien.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Verein verbunden fühlt und diesen ideell und materiell unterstützen will.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Durchsetzung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand einvernehmlich. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller schriftlich Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung verliehen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung und in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe, die für alle Mitglieder bindend sind, zu befolgen.

(4) Jedes Mitglied erkennt die vereinseigene Datenschutzbestimmung als Grundlage für die Verwaltung der Mitgliederbestandsdaten an.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet:

         (a) durch freiwilligen Austritt;
         (b) durch Streichung von der Mitgliederliste;
         (c) durch Ausschluss aus dem Verein;
         (d) mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung zweier Jahrsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruches an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliedersammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Fördermitglieder leisten Beiträge nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch in der Höhe der für die ordentlichen Mitglieder geltenden Beiträge.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von der Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.

(5) Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

         a) die Mitgliederversammlung,
         b) der Vorstand.

(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt; jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

         (a) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht) des
         Vorstands; Entlastung des Vorstands;
         (b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
         (c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
         (d) Wahl eines Wahlausschusses und eines Wahlleiters;
         (f) Einrichtung von Ausschüssen;
         (f) Wahl der Landesdelegierten zur Bundesarbeitstagung und deren Vertreter;
         (g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
         (h) Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über            den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
         (i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Die Mitgliederversammlung kann aus dem Kreis der Mitglieder ein oder zwei Kassenprüfer wählen.

(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch per E-Mail versandt werden und gilt als zugegangen, wenn die Übermittlung der Nachricht bestätigt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss und einen Wahlleiter.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern, Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss festgestellt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Ein Mitglied darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand.

(8) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende und dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Auf Antrag eines der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit darüber beschließen, dass die Stimmabgabe durch das Handzeichen erfolgt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf Antrag eine Blockwahl durchgeführt werden.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Anträge, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind mit vollständigem Wortlaut aufzunehmen.

 

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen beinhalten, können nicht gestellt werden.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder als Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten.

(3) Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Unterstützung bis zu zwei Mitglieder in den Vorstand als kooptierte Mitglieder zu berufen. Der Vorstand legt die Aufgabenstellung für die kooptierten Mitglieder fest; die Berufung kann auch projektbezogen erfolgen. Die kooptierten Mitglieder besitzen nur beratende Funktion, sie sind nicht vertretungsbefugt.

(4) Die Mitglieder des Vorstands unterzeichnen jährlich eine Erklärung, dass zwischen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und ihrer beruflichen Tätigkeit kein Interessenkonflikt besteht.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen sind auf Antrag zu erstatten. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Darüber hinaus kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung in Höhe von 500 EUR pro Jahr gezahlt werden.

(6) Mitglieder, die auf dem Aufgabengebiet der pro familia kommerzielle Interessen vertreten, können nicht dem Vorstand angehören. Mitarbeiter der pro familia können ebenfalls dem Vorstand nicht angehören.

(7) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

 

§ 14 Zuständigkeiten des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

         (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
         (b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
         (c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
         (d) Erstellung eines Jahresberichts (Tätigkeitsbericht) und eines Jahresabschlusses;
         (e) Aufstellung von Richtlinien für den Verein;
         (f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
         (g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
         (h) Satzungsänderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt   werden;
         (i) Begründung von Mitgliedschaften u. a. in Vereinen, Verbänden und Einrichtungen.

(2) Der Vorstand kann Aufgaben auf den Geschäftsführer übertragen.

 

§ 15 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, von dem Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied in den Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet:

         (a) mit Ablauf der regulären Amtsdauer;
         (b) bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung;
         (c) bei Verlust der Voraussetzung zur Wählbarkeit;
         (d) bei Niederlegung des Amtes;
         (e) durch Tod.

 

 

§ 16 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per   E-Mail, per Telefax oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufung kann im Auftrag des Vortands durch den Geschäftsverführer veranlasst werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Tagesordnung soll zusammen mit der Einberufung mitgeteilt werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Über die Beschlüsse, die der Vorstand in seinen Sitzungen fasst, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor ihre Zustimmung zu dieser Vorgehensweise schriftlich abgegeben haben.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.

(6) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung jederzeit auf Verlangen berichts- und rechenschaftspflichtig.

 

§ 17 Haftung

(1) Vorstandsmitglieder, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von maximal 500 EUR jährlich erhalten, haften gemäß § 31a BGB für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

§ 18 Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird von mindestens einem Geschäftsführer geleitet. Der Vorstand entscheidet über die personelle und räumliche Ausstattung der Geschäftsstelle sowie über den Aufgaben- und Kompetenzbereich des Geschäftführers.

(2) Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

 

§ 19 Ausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung kann zu ihrer fachlichen Beratung Ausschüsse berufen. Die Ausschüsse haben das Recht zum Vortrag vor der Mitgliederversammlung. Sie sind auf Aufforderung zum schriftlichen Bericht über ihre Arbeit verpflichtet.

 

§ 20 Kassenprüfung

(1) Wenn die Mitgliederversammlung Kassenprüfer bestellt, so sind diese für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein inne haben. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen auf Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Ein- und Auszahlungsbelegen und führen mindestens einmal jährlich eine Kassenbestandsaufnahme durch. Sie berichten in der ersten im Folgejahr stattfindenden Mitgliederversammlung.

 

§ 21 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) aufzustellen.

 

§ 22 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung und der verbandsinternen Willensbildung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktionen im Verein.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinzugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Die Übermittlung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Mitglieds.

(2) Als Mitglied des Bundesverbands „pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“ ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden, die für den Versand der Mitgliederzeitschrift erforderlich sind. Übermittelt werden der Name und die Anschrift sowie das Datum des Ein- und Austritts des Mitglieds.

In seinen Publikationen sowie auf der Homepage berichtet der Bundesverband „pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“ auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Die Weiterleitung dieser personenbezogenen Daten durch den Verein bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Mitglieds.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(4) Mitgliederlisten werden in gedruckter Form so weit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied schriftlich eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Absatz 6 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“ mit dem Sitz in Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist dieser Zuwendungsempfänger aufgelöst, beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des rechtlichen Vereinsvermögens, wobei der Anfallsberechtigte ein anderer gemeinnütziger Verein oder eine andere gemeinnützige Körperschaft sein muss.

Bremen, den 18.12.2012