Den Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins finden Sie hier.
Satzung Ortsverband pro familia Pforzheim e.V. (Stand Oktober 2025)
1. Der Verein führt den Namen „PRO FAMILIA - Deutsche Gesellschaft für Familienplanung,
Sexualpädagogik und Sexualberatung, Ortsverband Pforzheim e.V.“
Der Ortsverband ist dem Landesverband Baden–Württemberg angeschlossen und gehört dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband“ – Landesverband Baden-Württemberg sowie – über den Bundesverband pro familia - der internationalen Gesellschaft für Familienplanung „International Planned Parenthood Federation (IPPF)“ an.
2. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
3. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar durch die in § 2 dargestellten Ziele.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entspre-chen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.
Zwecke des Vereins sind:
1. Die Förderung der Jugendhilfe,
2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe,
3. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
4. Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 AO, insbesondere von Menschen, die nach §53 Satz 2 AO von Armut betroffen sind oder deren wirtschaftliche Lage zu einer Notsituation geworden ist.
Die Zwecke des Vereins werden insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
1. PRO FAMILIA Pforzheim e.V. ist auf dem Gebiet der Familienplanung, Sexualpädagogik, Sexualberatung und in sozialpädagogischen Maßnahmen nach SGB VIII tätig; sie fördert die Familie, das eigenverantwortliche Handeln und unterstützt das Selbstbestimmungsrecht von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. PRO FAMILIA leistet einen Beitrag zur Ge-sundheit der Bevölkerung und zur gesellschaftlichen Entwicklung durch Ehe- und Partner-schaftsberatung, Familienplanung, Eltern- und Erziehungsberatung und bekämpft den illegalen Schwangerschaftsabbruch.
Maßnahmen im Kontext Anti-Gewalt und Anti-Diskriminierung sowie weitere vergleichbare Maßnahmen ergänzen die Arbeitsweisen.
2. Zu den Aufgaben der PRO FAMILIA Pforzheim gehören deshalb insbesondere die Förde-rung der sexuellen Bildung, die Sexual- und Paarberatung, die Hilfe für verantwortungsbe-wusste Elternschaft, die Beratung über Empfängnisregelung, die Beratung bei Kinderlosig-keit, bei Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten sowie Maßnahmen nach SGB VIII wie
sozialpädagogische Familienhilfe durch aufsuchende und beratende pädagogische Arbeit für eine gelingende Elternschaft zum Wohle des Kindes.
3. PRO FAMILIA veranstaltet und fördert Aus- und Weiterbildungskurse, Gespräche und Vorträge für die interessierte Öffentlichkeit, für einzelne Berufsgruppen (insbesondere Ärzt*innen, Psycholog*innen, Sozialarbeiter*innen und Erzieher*innen) sowie für Eltern, Jugendliche und andere Ratsuchende.
4. PRO FAMILIA unterhält und fördert Beratungsstellen zur Beratung von Einzelpersonen,
Paaren und Gruppen durch Ärzt*innen, Psycholog*innen, Sozialarbeiter*innen sowie Päda-gog*innen und gleichermaßen für die Aufgabenstellung qualifiziertes Personal.
Ergänzend wirken Jurist*innen, betriebswirtschaftliche und administrative Fachkräfte.
Dabei wird mit anderen Beratungseinrichtungen, sozialen Organisationen, Institutionen, Vereinen, Initiativen, Ärzteschaft, Krankenkassen und Behörden zusammengearbeitet und es werden Kooperationen gepflegt.
5. PRO FAMILIA unterstützt hilfsbedürftige Personen in Einzelfällen und in begrenztem Umfang gemäß § 53 AO durch die Bereitstellung von Sach- oder Geldspenden, Unterstützungsleistungen, Beratung und sonstige direkte Hilfe.
6. PRO FAMILIA unterstützt die Forschung auf ihrem Arbeitsgebiet und beteiligt sich an einschlägigen wissenschaftlichen Arbeiten.
7. PRO FAMILIA verfolgt ihre Ziele ferner durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwal-tung. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihr Arbeitsgebiet, auch in Zusammenarbeit mit den Medien.
Sozial-, familien- und frauenpolitische Weiterentwicklungen gehören zum verbandlichen Selbstverständnis von Menschenwürde und Menschenrechten.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeitsweise des Vereins anerkennen und fördern.
2. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages; die Höhe des Mindestbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Fördernde Mitglieder können alle den Zweck des Vereins fördernden natürlichen oder juristischen Personen werden. Im Aufnahmeantrag ist die gewünschte Art der Mitgliedschaft anzugeben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und informiert den Aufsichtsrat.
Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Antrags- und Stimmrecht.
4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Durchsetzung der Ziele von PRO FAMILIA erworben hat. Die Ernennung sowie eine mögliche Aberkennung des Status erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
5. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
6. Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins handelt, dessen Interesse oder Ansehen schädigt, kann vom Vorstand in einer eigens hierzu einberufenen Sitzung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den erfolgten Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit.
Bei Einspruch ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung.
7. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von der Entrichtung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.
8. Ein Mitglied, das mit seinem Beitrag trotz Mahnung drei Monate über den Schluss des Kalenderjahres hinaus im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Staffelungen des Mitgliedsbeitrags sind zulässig. Der Vorstand kann nach billigem Ermessen Mitgliedern im begründeten Einzelfall Beitragsfreiheit oder –reduzierung gewähren.
9. Nähere bzw. weitergehende Bestimmungen werden in einer extern wirkenden Vereins-Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Auch Regelungen über die Vergütung von Auslagen und ehrenamtlichen Leistungen werden in der Vereins-Geschäftsordnung niedergelegt.
1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Aufsichtsrat
- der Vorstand
2. Die Beschlüsse der Organe sind in Schriftform zu dokumentieren.
Zu vertraulichen Angaben und Geschehnissen ist jedes Organmitglied den Interessen des Vereins verpflichtet.
Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Aus-scheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins, ist vom Vorstand in der Regel jährlich einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung; wenn keine elektronischen Kontaktdaten zur Verfügung stehen, wird postalisch eingeladen.
Die Frist beginnt mit dem Folgetag ab Versand des Einladungsschreibens.
2. An der Mitgliederversammlung können Gäste mit Zustimmung des Vorstandes teilnehmen. Sie können durch die Mitgliederversammlung bei der Behandlung einzelner Tagesord-nungspunkte oder von der Teilnahme überhaupt ausgeschlossen werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, auch auf Beschluss des Aufsichtsrats sowie dann, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Mo-naten nach Beantragung einberufen werden. Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie wird geleitet durch den Vorstand, im Verhinderungsfall durch den/ die Vorsitzende*n des Aufsichtsrates.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von der jeweiligen Versamm-lungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Juristische Perso-nen werden jeweils durch ihre*n gesetzlichen oder eine*n schriftlich bevollmächtigten Ver-treter*in vertreten.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Grundsatzentscheidungen, der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie
- wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates auf die Dauer von vier Jahren und beschließt die Entlastung,
- wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Eine*r dieser Prüfer*innen kann geprüfte*r Steuerberater*in sein und muss nicht selbst Mitglied sein,
- nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates entgegen,
- nimmt auf Empfehlung des Aufsichtsrates den dort genehmigten Jahresabschluss und Wirtschaftsplan an,
- beschließt über Anträge der Mitglieder, des Aufsichtsrates und des Vorstandes,
- beschließt über Änderungen der Satzung, über den endgültigen Ausschluss von Mitglie-dern und über die Auflösung des Vereins; hierzu bedarf es jeweils einer 2/3-Mehrheit der laut Anwesenheitsliste anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung
- wählt die Wahlleitung
- beschließt die Wahlordnung
Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung bean-tragt und die Mitgliederversammlung dies beschließt.
6. An Stelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen bzw. hybriden Mitgliederversammlung eingeladen werden, was jedoch gegenüber der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig ist. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chat-room oder per Video- bzw. Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierzu mindestens 24 Stunden vorher die Zugangs- oder Einwahldaten samt Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Online-Abstimmungen sind möglich. Bei Personenwahl kann die Stimmabgabe in geheimer Form beschlossen werden; dies gilt auch bei virtuellen Versammlungen. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
Gewählt werden können natürliche Personen, die i. d. R. auch Vereinsmitglieder sind. Aus seiner Mitte heraus bestimmt er eine*n Vorsitzende*n und eine erste und auch zweite Stellvertretung. Sie nehmen die rechtlichen Erklärungen des Aufsichtsrates vor (Dienstver-trag für Vorstand, Schadensersatzansprüche).
Der Aufsichtsrat verbleibt in seinem Amt bis zur Neuwahl.
Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen (relative Mehrheit).
2. Der Aufsichtsrat tagt nach Bedarf, in der Regel 3-mal jährlich, persönlich oder auch digital.
Die Sitzung wird vom Vorstand mit Angabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ein Protokoll ist zu erstellen und von Vorsitz und Stellvertretung zu unterzeichnen.
Er legt in der Geschäftsordnung u.a. folgende Regelungen fest: Einberufung, Protokollie-rung, Beschlussfassungen und Aufgabenteilung. Beschlussfähigkeit ist regelmäßig gegeben, es zählt die einfache Mehrheit.
Im Umlaufverfahren können darüber hinaus Beschlüsse gefasst werden, auch telefonisch, per Mail, Messenger (Telekommunikationsmedien mit Datenschutzabsicherung). Sie sind in Textform zu dokumentieren.
3. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand. Er berät und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist zuständig für:
- Beratung, Begleitung und Controlling der Vorstandsarbeit,
- Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Abschluss und Gestaltung der vertraglichen Regelungen mit dem Vorstand,
- Festlegung und Änderung der Geschäftsordnung mit dem Vorstand,
- Beratung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftsplanung und Feststellung des Jahresabschlusses,
- Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte (in Geschäftsordnung) und entsprechende Beschlussfassung.
4. Die Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Mitglie-derversammlung beschlossen wird.
1. Der Vorstand besteht aus mind. einer natürlichen Person. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und kann diesen auch abberufen.
2. Der Vorstand hat die ihm durch das Gesetz (BGB §§ 21 ff.) und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für die laufenden Geschäfte unter Beachtung rechtlicher Vorgaben, der Geschäftsordnung des Vorstandes und der zustimmungspflichtigen Geschäfte.
Er verantwortet die Entwicklung der strategischen Ziele des Vereines.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Er ist alleinvertretungsberechtigt bei Besetzung durch eine Person.
4. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss den Vorstand partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein konkretes einzelnes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
5. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Aufsichtsrat zwecks Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bis zur Neubestellung eine Vertretung ernennen.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit gegen angemessene branchenübliche Vergütung hauptamtlich aus.
7. In der vom Aufsichtsrat verabschiedeten Geschäftsordnung für den Vorstand werden Auf-gaben, Geschäftsverteilung, innere Struktur und zustimmungspflichtige Geschäfte, Maßnahmen und Prozesse festgelegt.
8. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
D.h. Führung der Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung. Wesentliche Fragestellungen legt der Vorstand dem Aufsichtsrat zur Abstimmung vor.
9. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Beaufsichtigung der Arbeit in den vom Verein getragenen Einrichtungen/ Arbeitsbereichen,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Sitzung des Aufsichtsrats mit Aufstellung der Tagesordnung, nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats.
10. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller beim Verein Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Vereins als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr. Für die Geschäftsführung hat er operativ tätige Leitungskräfte in der Geschäftsstelle des Vereins zur Seite, deren Tätigkeit er zur Erfüllung der wirtschaftlichen, fachlichen und rechtlichen Aufgaben des Vereins einbindet und beaufsichtigt.
11. Qualitäts- und Risikomanagement werden so angemessen sichergestellt.
12. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend über die finanziellen / wirtschaftlichen Angele-genheiten des Vereins einschließlich seiner mit ihm verbundenen Fachbereiche zu berichten. Er unterrichtet den Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions-, Entwicklungs- und Personalplanung.
13. Der Vorstand überprüft die jährlichen finanziellen bzw. wirtschaftlichen Ergebnisse in Kooperation mit Rechnungsprüfung und Wirtschaftsprüfung und berichtet dem Aufsichtsrat und der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aufgabenbezogen „Besondere Vertreter“ nach § 30 BGB zu bestellen, die für gewisse Geschäfte, insbesondere bestimmte Bereiche der laufenden Vereinsarbeit bestellt und abberufen werden können. Dies ist in einer Handlungsvollmacht festzulegen.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des „Besonderen Vertreters“ werden durch den Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt. Bestellung und Abberufung eines solchen Vertreters werden dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister gemeldet.
§ 9 Auflösung des Vereins und Konfliktschlichtung
1. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pro Familia –Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V. Baden-Württemberg bzw. an dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie für Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
3. Erhebliche Streitigkeiten zwischen den Organen des Vereines, die dessen Handlungsfähigkeit gefährden, werden mit Hilfe von Mediation geregelt. Zudem wird der Landesverband pro familia Baden-Württemberg darüber informiert und ggf. eingebunden (Verweis auf Konfliktmanagement-Regelung des Landesverbandes – Zuständigkeit Vorstand und Aufsichtsrat).
Die Vorgaben der EU-Datenschutzverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereines umgesetzt. Dabei werden personenbezogene Daten im vereinseigenen EDV-System gespeichert und verarbeitet. Dies betrifft folgende Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Adresse, etc.
Diese Daten werden mit technischen und organisatorischen Maßnahmen geschützt.
Ebenso werden die personenbezogenen Daten der Ratsuchenden nach den Maßnahmen des SGB und weiterer Rechtsvorschriften geschützt.
Zur Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben bestellt der Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragten.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen Gründen oder das Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt, sofern sich dadurch der Sinngehalt der Satzungsbestimmung nicht verändert.
Diese Satzung tritt in Kraft mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister. Zu diesem Zeitpunkt ersetzt sie die bislang gültige Fassung vom 24.04.2023 (bisherige Satzung).