Du bist schwanger und noch nicht volljährig?
Hier bekommst Du erste Infos, wie es jetzt weitergehen kann. Wir beraten Dich anonym und kostenlos. Wir stehen unter Schweigepflicht und unsere Schwangerenberatungsstellen sind staatlich anerkannt.
Ruf einfach an und mach einen Termin aus oder schicke uns eine Email und wir melden uns bei Dir.
- Beratungsstelle Schwabing: Türkenstraße 103, 089/ 33 00 84 0, muenchen-schwabing@profamilia.de
- Beratungsstelle München-Nord: Blodigstr. 4, 089/ 314 44 25, muenchen-nord@profamilia.de
- Beratungsstelle Neuaubing: Bodenseestr. 226, 089/ 89 76 73 0, muenchen-neuaubing@profamilia.de
- Beratungsstelle Fürstenfeldbruck: Bahnhofstr. 2, 08141/ 35 48 99 , fuerstenfeldbruck@profamilia.de
Instagram: @profamillia_muenchen
Finanzielle Unterstützung
Während der ersten zwölf Lebensmonate bekommst Du Elterngeld (mind. 300 € pro Monat) und Kindergeld (259 € pro Monat) bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Wenn Du älter als 15 Jahre bist, kannst Du ab der 12. Schwangerschaftswoche Bürgergeld beantragen, auch wenn Du noch bei Deinen Eltern lebst. Hier (Link Rechner) kannst Du berechnen, wieviel dir zusteht. Deine Eltern müssen das nicht zurückzahlen.
Ab 16 kannst Du möglicherweise eine eigene Wohnung beantragen und dort dann selbstständig wohnen. Dann bekommst Du mit dem Bürgergeld die Miete und einen Zuschlag für Alleinerziehende, wenn Du Dein Kind allein erziehst. Kindergeld und Elterngeld werden als Einkommen angerechnet (d.h. vom Gesamtbetrag des Bürgergeldes, das Dir zusteht, abgezogen).
Für Babyerstausstattung gibt es ebenfalls Zuschüsse, wir helfen Dir gerne dabei.
Unterhalt
Der Kindsvater muss für das Kind und für Dich als Mutter Unterhalt zahlen: für das Kind bis es erwachsen ist und für Dich in der Regel 3 Jahre. Wenn er kein oder nur wenig Geld verdient, übernimmt das Jugendamt den Kindesunterhalt. Das ist nennt man Unterhaltsvorschuss. Wenn der Kindsvater nicht bezahlen kann, weil er z.B. in der Ausbildung ist oder nur ein niedriges Einkommen hat, muss er das später auch nicht zurückbezahlen.
Wohnen
Eine Möglichkeit ist es natürlich, zu Hause bei der Familie zu wohnen. Es kann Dich entlasten, wenn Deine Familie um Dich ist. Wenn es zu Hause aber schwierig ist, kannst Du in einem Mutter-Kind-Haus zusammen mit anderen Mädchen mit Kind wohnen. Die jungen Mütter werden dort von Sozialpädagog*innen betreut. Es gibt entweder eine Kinderbetreuung im Haus oder sie helfen dabei, eine externe Kinderbetreuung zu organisieren. So könntest Du auch die Schule oder eine Ausbildung fortsetzen, wenn Du möchtest.
Wer zu Hause ausziehen möchte und Bürgergeld bezieht, muss vom Jobcenter die Genehmigung dafür einholen, in der Regel ist das aber kein Problem, wenn eine junge Frau schwanger ist.
Ausbildung
Als Auszubildende bist Du unkündbar und Du kannst Elternzeit nehmen, maximal drei Jahre. Die Entscheidung, wann Du während dieser drei Jahre wieder in die Ausbildung einsteigen möchtest, liegt bei Dir. Wenn Dir der Wiedereinstieg nach der Pause zu schwer fällt, kannst Du die Ausbildung von neuem beginnen.
Schule kann oft besser mit einem Kind vereinbar sein und wenn Du möchtest, kannst Du während oder nach der Elternzeit weiter zur Schule gehen.
Die Rechtslage
Schwanger macht nicht volljährig. Solange Du nicht volljährig bist, kannst Du das Sorgerecht für das Kind nicht alleine haben. Das Kind bekommt bis zu Deiner Volljährigkeit einen Vormund. Dieser Vormund ist erst einmal das Jugendamt, die Vormundschaft kann aber an eine geeignete Person abgegeben werden. Die meisten Jugendämter bestimmen dazu nicht den Kindsvater, auch wenn er volljährig ist. Wenn Du volljährig wirst, erhältst Du das Sorgerecht und kannst es mit dem Kindsvater teilen, wenn Du das willst.
Erste Schritte
Du musst zu einer Schwangerenberatungsstelle, hier wirst Du über Hilfen aufgeklärt und kannst alle Sorgen mit einer Beraterin besprechen. Die Beratung ist ergebnisoffen und die Beraterin hat Schweigepflicht. Du entscheidest alleine, niemand darf Dich unter Druck setzen!
Nach der Beratung bekommst Du einen Beratungsnachweis, der bestätigt, dass Du die gesetzlich vorgeschriebene Beratung wahrgenommen hast. Nach der Beratung müssen 3 Tage gesetzliche Bedenkzeit verstreichen, ab dem 4. Tag nach der Beratung kann der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt, dass die Schwangerschaft bis zur 12. (juristisch) bzw. zur 14. (medizinisch) Schwangerschaftswoche abgebrochen werden kann. Danach kann eine Schwangerschaft nur noch abgebrochen werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen.
Wenn Du unter 14 Jahre alt bist, brauchst Du zum Abbruch immer die Einwilligung Deiner Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Wenn Du über 14 Jahre alt bist, spricht der Arzt/die Ärztin mit Dir und wenn Du einen reifen Eindruck machst kann er/sie auf die Einwilligung der Erziehungsberechtigten verzichten. Zwischen 16 und 18 Jahren kann der Schwangerschaftsabbruch in der Regel ohne das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorgenommen werden.
Zu welchem Arzt/Ärztin Du gehen kannst, erfährst Du in der Schwangerenberatungsstelle.
Kosten
Der Schwangerschaftsabbruch muss selbst bezahlt werden. Wenn Du über 15 Jahre alt bist und kein oder nur wenig Einkommen hast, kannst Du bei der Krankenkasse eine Kostenübernahme beantragen. Es ist sehr wichtig, dass die Kostenübernahme VOR dem Schwangerschaftsabbruch dem Arzt/der Ärztin vorliegt. Auch wenn Du familienversichert bist, erfahren Deine Erziehungsberechtigen nichts von der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Wenn eine strafbare Handlung geschehen ist, durch die Du schwanger geworden bist (Vergewaltigung, Nötigung, Kindesmissbrauch),
werden die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch von der Krankenkasse übernommen, er ist somit kostenfrei. Dafür reicht aus, dass Du einem Arzt/einer Ärztin erzählst, was passiert ist, Du musst die Tat nicht bei der Polizei anzeigen. Der Arzt/die Ärztin stellt Dir dann eine sogenannte kriminologische Indikation aus. Damit musst Du NICHT 3 Tage warten, sondern kannst den Abbruch sofort vornehmen lassen, wenn Du das möchtest. Die Ärzt*innen stehen unter Schweigepflicht und dürfen nichts von dem, was Du erzählt hast, weitererzählen.
Wenn Du jünger als 14 Jahre bist, liegt bei einer Schwangerschaft immer eine kriminologische Indikation vor, denn mit einem Kind unter 14 darf laut Gesetz niemand Sex haben, das ist strafbar, egal ob Du eingewilligt hast oder nicht.