Eine medizinische indikation setzt gemäß Paragraph 218a des Straf­gesetzbuchs voraus, dass mit dem Schwangerschaftsabbruch eine Gefahr für das Leben oder eine schwere Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren abgewendet werden muss.

Eine medizinische Indikation kann auch in Betracht kommen, wenn nach pränataldia­gnostischen Untersuchungen mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist. In dieser Situation kommt es darauf an, ob Ihre körperliche oder seelische Gesundheit durch das Austragen der Schwangerschaft ernstlich gefährdet ist. Die Indikation muss von einem Arzt oder einer Ärztin gestellt werden.

Wer eine medizinische Indikation ausstellt, ist verpflichtet, die Frau umfassend zu informieren und über mögliche Hilfsangebote zu beraten und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakt zu Beratungsstellen zu vermitteln. Wenn pränataldiagnostische Untersuchungen auf eine gesundheitliche Schädigung des Kindes hinweisen, muss darüber hinaus die Schwangere zu medizinischen, psychischen und sozialen Fragen beraten werden, die mit der möglichen Erkrankung des Kindes in Zusammenhang stehen können. Außerdem muss der Arzt oder die Ärztin Kontakt zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden herstellen, wenn die Frau damit einverstanden ist. Die Beratung durch die Ärztin oder den Arzt ist für die Betroffenen freiwillig und kann auch abgelehnt werden.

Bei medizinischer indikation ist in Bezug auf die Schwangerschaftswoche keine gesetzliche Frist festgelegt.

Allerdings muss der Arzt oder die Ärztin drei Tage warten, bevor er oder sie die Indikation bescheinigt. Bei pränataldiagnostischem Befund werden die Tage ab Mitteilung der Diagnose gezählt; bei anderen medizinischen Indikationen ab der Beratung beim Arzt oder der Ärztin, der oder die die Indikation ausstellt. Diese Frist gilt nicht, wenn akute Gefahr für das Leben der Schwangeren besteht.