Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, können Sie selbst entscheiden, ob diese Information in Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert wird. Das gilt auch, wenn Sie die ePA generell nutzen möchten.
Wird der Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch in der ePA gespeichert, ist dieser auch viele Jahre später, z.B. beim Einlesen Ihrer Gesundheitskarte sichtbar. Die Daten der ePA werden nicht automatisch nach zehn Jahren gelöscht.
Ärzt*innen, die den Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen Sie über Ihr Widerspruchsrecht informieren. Wenn Sie nicht möchten, dass der Eingriff in der ePA gespeichert wird, reicht ein mündlicher Hinweis im Ärzt*innengespräch. Bitte sprechen Sie den*die Ärzt*in bei Bedarf darauf an. Der Schwangerschaftsabbruch wird ausschließlich in der internen Akte der Praxis dokumentiert, wenn Sie der Speicherung in der ePA widersprechen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html
Informationen in Leichter Sprache:
Sie möchten etwas zur über die
elektronische Patienten·Akte wissen?
Dann finden Sie Informationen in Leichter Sprache:
Auf der Internet·seite vom
Bundes·gesundheits·ministerium.
Der Link ist: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/epa-fuer-alle-startet-morgen.html
Auf der Internet·seite vom
Verband der gesetzlichen Kranken·versicherung.
Der Link ist: