1871 - vor 150 Jahren Aufnahme des § 218 ins Reichsstrafgesetzbuch

Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde die Gelegenheit genutzt, eine einheitliche Strafgesetzgebung zu schaffen:

Reichsstrafgesetzbuch, §218

  1. „Eine Schwangere, welche Ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
  2. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
  3. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.“