§ 219a Werbeverbot - Anzeigen gegen Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen und darüber informieren z.B. Kristina Hänel, aktueller Fall Frauenarzt D. Merchel

§ 219a, erster populärer aktueller Fall um den §219 a. Anzeige und Verurteilung wegen angeblicher Werbung.

Sachliche Informationen zum Thema Abbruch, Durchführung usw. werden als Werbung benannt, obwohl eine Informationspflicht besteht und die Versorgungslage gewährleistet sein muss.