Wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche bzw. seelische Gesundheit der schwangeren Person darstellt, kann eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen.
Rechtliche Voraussetzungen
- Sie ist in Deutschland gemäß § 218a Abs. 2 StGB geregelt.
- Sie unterliegt keiner Fristenregelung. Das bedeutet, der Abbruch ist auch nach der 12. Schwangerschaftswoche möglich.
- Die medizinische Indikation muss von einem/einer Ärzt*in gestellt werden.
- Der/die Ärzt*in muss drei Tage warten bevor diese Indikation bescheinigt wird. Die Frist gilt nicht, wenn eine akute Gefahr für das Leben der schwangeren Person besteht.
- Die Indikationsstellung muss vor dem Eingriff schriftlich vorliegen.
- Der/die Ärzt*in, der/die die Indikation ausstellt, ist verpflichtet die Schwangere umfassend zu informieren und zu möglichen Hilfsangeboten zu beraten.
- Die Indikation darf nicht von dem/der Ärzt*in ausgestellt werden, der/die den Abbruch durchführt.
- Der Eingriff darf nur von einem/einer Ärzt*in mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommen werden.
Kostenübernahme
- Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch einschließlich der ärztlichen Behandlung und eventuell notwendiger Nachsorge.