Sind Sie durch nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr schwanger geworden (z.B. sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, geregelt in den §§176-178 Strafgesetzbuch), haben Sie das Recht auf einen Schwangerschaftsabbruch.
Rechtliche Voraussetzungen
- Die kriminologische Indikation dazu kann von jedem/jeder Ärzt*in nach §218a Abs. 3 StGB gestellt werden.
- Diese Indikation darf nicht von dem/derselben Ärzt*in ausgestellt werden, der/die den Abbruch durchführt.
- Der Abbruch kann bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach der Befruchtung (14. Schwangerschaftswoche nach der letzten Regelblutung) durchgeführt werden.
- Es besteht keine Pflicht zur vorherigen Beratung. Sie haben jedoch das Recht auf eine Beratung; z.B. bei pro familia und allen anderen staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen: Schwangerschaftsberatung in München
- Der Eingriff darf nur von einem/einer Ärzt*in mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommen werden.
Kostenübernahme
- Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch einschließlich der ärztlichen Behandlung und eventuell notwendiger Nachsorge.
- Ein Antrag auf Kostenübernahme ist nicht erforderlich.
- Bei privaten Krankenkassen müssen Sie eventuell eine Kostenübernahme beantragen.
Weiterführende Links:
Rechtliche Informationen zur kriminologischen Indikation finden Sie hier: