1993-1995 - Das verabschiedete Schwangerschaftskonfliktgesetz wird durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz 1995 verändert / § 219

§ 219 - Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz, Fristenregelung mit Beratungspflicht und kriminologischer und medizinischer Indikation

Ziel: Schutz des ungeborenen Lebens und verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen

Sofortiger Aufbau eines flächendeckenden Beratungsnetzes

Bis jetzt geltende Regelung!