Ein Ehepaar, das bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Ehefrau) und bei der privaten (Ehemann) versichert ist, bekommt zu hundert Prozent die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung erstattet. Dies hat ein Revisionsverfahren am Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Die gesetzliche Krankenkasse hatte sich geweigert, die Hälfte der Behandlungskosten zu übernehmen, da schon die private Krankenkasse 50 Prozent der Kosten getragen hätte und sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht hatten der Krankenkasse Recht gegeben.
Im Revisionsverfahren argumentierte das Bundessozialgericht nun, dass die Erfüllung des Anspruchs gegen die private Krankenversicherung den Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung nicht erlöschen lässt, wenn jeweils nur die Übernahme der Hälfte der Behandlungskosten beantragt wird. Somit gebe es keine Überkompensation, zudem seien die Ansprüche nicht deckungsgleich, sondern ergänzten einander.