Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen die Abgabe der Pille danach verweigern

Das Berufsobergericht für Heilberufe hat am 26. Juni 2024 (OVG 90 H 1/20) entschieden, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen müsse. Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe.

Die Apothekerkammer Berlin hatte ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Apotheker eingeleitet, weil er wiederholt die Abgabe der Pille danach verweigerte und sie in seiner Apotheke nicht auf Vorrat hielt. Der Apotheker beruft sich auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete, weil er sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle.

Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) setze einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne, so das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten; wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe.