Ihre Rechte in der Schwangerschaft

Schwanger zu sein, bedeutet auch, in vielen Lebensbereichen besondere Rechte zu haben und Schutz zu bekommen. Im Beruf sind Sie jetzt besonders geschützt durch das Mutterschutzgesetz. Sie haben auch Anspruch auf umfangreiche medizinische Vorsorgeleistungen. Wenn Sie sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, haben Sie Anspruch auf besondere Unterstützung. Wenn Sie nicht verheiratet sind, getrennt leben oder allein stehend sind, müssen Sie oft familienrechtliche Entscheidungen für sich und das Kind treffen.

Bei vielen Frauen entsteht hier aber auch ein verstärktes Bedürfnis, nur das Beste für sich und das ungeborene Kind zu tun. Auf diesen Seiten können Sie sich informieren, um dann selbst zu entscheiden, was Sie in Ihrer Lebenssituation brauchen, wo Sie sich weitere Informationen und eventuell Beratung und Hilfe holen und welche Angebote Sie nicht in Betracht ziehen wollen.

Das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten für Arbeitnehmerinnen (auch für Heimarbeiterinnen), die schwanger sind, sowie für deren Arbeitgeber. Während der Schwangerschaft und ebenso kurz nach der Geburt, besteht für Sie grundsätzlich ein Schutz vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Es schützt darüber hinaus Ihre Gesundheit während der Schwangerschaft und die Ihres Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz.

Im Einzelnen regelt es die Gestaltung des Arbeitsplatzes bei stehenden Tätigkeiten, mögliche Beschäftigungsverbote bei Arbeit mit Lasten, Strahlenbelastung oder gesundheitsschädlichen Emissionen, bei Akkord- oder Fließbandarbeit, bei ständig stehenden Tätigkeiten und bei erhöhten Unfallgefahren. Auch die Nacht-, Wochenend- und Mehrarbeit unterliegt bestimmten Regelungen und Beschäftigungsverboten.

Im Falle eines Beschäftigungsverbotes erhält die werdende Mutter ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) unter Berücksichtigung von eventuellen Verdiensterhöhungen und Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Die Beschäftigungsverbote gelten auch für die Stillzeit.

Allen schwangeren Arbeitnehmerinnen, auch den nicht in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten, muss ohne Kürzung des Arbeitsentgelts die Freizeit für notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Arbeitszeit möglich sind, gewährt werden.

Der Arbeitgeber soll von der Schwangerschaft benachrichtigt werden, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Sie sind jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, sobald Sie davon wissen. Ob Sie dies beispielsweise schon in der 6. Schwangerschaftswoche oder erst in der 12. Woche tun, entscheiden Sie selbst. Ihre Entscheidung sollten Sie auch davon abhängig machen, ob Sie einer Arbeit nachgehen, die Ihre Gesundheit und dies des Kindes beeinträchtigen könnte, oder ob es Ihnen in den ersten Wochen Ihrer Schwangerschaft gesundheitlich schlecht geht.

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen nach der Geburt. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm und auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen. Wie lange Sie die Mutterschutzfrist vor der Geburt in Anspruch nehmen, können Sie selbst entscheiden. Damit verkürzt sich aber dementsprechend die Gesamtzeit von 14 Wochen.

Während der Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss in der Höhe des Nettolohns, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dazu stellen Sie spätestens 7 Wochen vor dem Termin der Geburt einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Andere Arbeitnehmerinnen erhalten bis zu 210 Euro. Der Antrag wird beim Bundesversicherungsamt gestellt. Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, zu berücksichtigen. Kleinbetriebe erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse 100% der wesentlichen Arbeitgeberkosten im Mutterschaftsfall erstattet.

 

Weitere Informationen gibt es auf der Seite der Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamt.

Anlaufstellen in den Bundesländern finden Sie auf der Webseite des Familienministeriums

Ehe oder keine, welcher Name, Unterhalt, Vaterschaft...

Viele Paare leben vor der Geburt des ersten Kindes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, andere Frauen leben nicht mit dem Vater des Kindes zusammen, andere trennen sich gerade.

Ehe

Wenn Sie sich entscheiden zu heiraten, gilt der rechtliche Rahmen des Familienrechts gemäß BGB. Vaterschaft, Sorgerecht, Vermögensrecht und partnerschaftliche Arbeitsteilung sind die zentralen Punkte. Die Entscheidung, welchen Namen Sie tragen, treffen Sie bei der Eheschließung, ebenso wie die über den so genannten ehelichen Güterstand.

Welcher Name?

Sie können entweder einen gemeinsamen Ehenamen wählen oder Ihre Namen behalten. Hier müssen Sie sich dann aber einigen, welchen Namen die Kinder haben sollen. Wenn Sie sich später für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, müssen Sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.

Welches Güterrecht?

Das Ehegüterrecht regelt die rechtlichen Auswirkungen einer Ehe auf das Vermögen der Eheleute und vermögensrechtlichen Beziehungen in der Ehe. Der Normalfall, die Zugewinngemeinschaft, tritt ein, wenn nicht anderes durch einen Ehevertrag geregelt wurde.

Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft

In einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft treffen Sie Entscheidungen über Vaterschaft und Sorgerecht und den Namen des Kindes.

Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung ist eine einvernehmliche Erklärung der nicht verheirateten Eltern, die bereit während der Schwangerschaft persönlich beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Amtsgericht abgegeben werden kann. Danach kann auch eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben werden. Diese gemeinsame Sorgerechtserklärung ist nur mit der Zustimmung der Mutter möglich. Ohne die Sorgeerklärung hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Das Kind bekommt automatisch den Namen der Mutter, sofern Sie sich nicht für den Familiennamen des Vaters entscheiden, dokumentiert durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt.

Unterhalt

Bezüglich des Unterhalts gibt es für das Kind keinen Unterschied zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern, diese sind in allen Vermögensfragen rechtlich gleichgestellt.

Nichtverheiratete Mütter sind unterhaltsrechtlich ehelichen Müttern nicht gleichgestellt. Ihr Anspruch ist in der Regel begrenzt auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes, und sie sind in der Rangfolge derzeit Ehefrauen nachrangig. Darüber muss der Gesetzgeber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerade neu entscheiden.

Die Frage des Unterhalts ist vor allem für Frauen, die nicht mit dem Vater des Kindes zusammenleben, wichtig, gilt aber auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Der Vater des Kindes ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ihnen für die Zeit des Mutterschutzes Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt des Kindes, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit nicht arbeiten können. Der Vater muss auch die Entbindungskosten übernehmen, wenn die Krankenkasse nicht dafür aufkommt. Nach der Geburt des Kindes haben Sie in der Regel 3 Jahre Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn Sie wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten können. Im umgekehrten Sinn kann es natürlich auch sein, dass eine berufstätige Mutter gegenüber einem Vater unterhaltspflichtig ist, wenn dieser wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeitet.

In der Realität wird dieser Anspruch oftmals nicht umgesetzt, da er entweder gerichtlich durchgesetzt werden müsste oder aber der Anspruch bei einem Antrag auf ALG II zwar geprüft, dann aber durch die staatliche Leistung ALG II ersetzt wird.

Vorsorgeuntersuchungen, Hebammen, Geburtsvorbereitung

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auch als Familienmitglied, erhalten gemäß dem Mutterschutzgesetz umfassende Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Privatversicherten gibt es sehr unterschiedliche Möglichkeiten. Hier müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.

Betreuung und Vorsorgeleistungen durch ÄrztInnen und Hebammen

Während der Schwangerschaft haben Sie Anspruch auf eine umfassende Betreuung und Vorsorgeleistungen durch Ärzte und Hebammen. Sie erhalten den Mutterpass, in dem im Laufe der Schwangerschaft sämtliche Vorsorgeleistungen dokumentiert werden.

Zu den Kassenleistungen gehören:

  • Die Kontrolle von Gewicht und Blutdruck
  • Die Untersuchung des Urins auf Eiweiß, Zucker und Entzündungen
  • Die Blutgruppenbestimmung, die Bestimmung des Hämoglobins (Roter Blutfarbstoff) und die Suche nach Antikörpern im Blut
  • Urinuntersuchung, eventuell auch Abstrichuntersuchung aus dem Gebärmutterhals auf Chlamydien
  • Einige Blutuntersuchungen auf bestimmte Infektionserkrankungen: Röteln, Syphilis (Lues), Hepatitis B und HIV (der HIV Test darf nur durchgeführt werden, wenn Sie Ihre Einwilligung gegeben haben).
  • Der Test auf Toxoplasmose wird nur in besonderen Verdachtsfällen übernommen.

Sie können mindestens einmal monatlich die Arztpraxis zu den Vorsorgeuntersuchen aufsuchen, bei akuten Problemen sind natürlich auch zusätzliche Termine möglich. Es sind drei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen. Es kann auch sein, dass Ihr Arzt/Ihre Ärztin Ihnen zusätzliche Untersuchungen empfiehlt, z.B. die Untersuchung des Fruchtwassers oder spezielle Ultraschalluntersuchungen.

Sie können sich während der Schwangerschaft auch von einer Hebamme betreuen lassen. Frauen, die Interesse an einer ganzheitlichen Geburtsvorbereitung mit individuellen Gesprächen, körperorientierten Angeboten und weniger medizinisch orientierter Betreuung haben, nehmen dieses Angebot gerne in Anspruch.

Ab der 25. Schwangerschaftswoche haben Sie Anspruch auf einen Geburtsvorbereitungskurs, angeboten von Hebammen oder Familienbildungsstätten. Auch hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Gestaltung eines Kurses. Es werden hier wichtige Informationen über die letzte Phase der Schwangerschaft und Geburt vermittelt sowie Atem- und Körpertechniken für die Geburt eingeübt. Ebenso gibt es hier Informationen und Körperübungen rund um das letzte Drittel der Schwangerschaft.

Beratung in der Schwangerschaft

Sie können sich mit allen Fragen zu Schwangerschaft und Geburt an die pro familia-Beratungsstellen wenden. pro familia hat sich der Umsetzung der sexuellen und reproduktiven Rechte verpflichtet und hat für die Beratung folgende Grundsätze:

  • Das Beratungsangebot ist umfassend und informiert zu gesundheitlichen, psychologischen und sozialen Aspekten von Schangerschaft, Geburt und Elternschaft.
  • Die Beratung richtet sich an Frauen und Männer. Sie können das Beratungsangebot einzeln, als Paar oder mit anderen Personen ihres Vertrauens wahrnehmen.
  • Sie bekommen hier die Informationen und die Beratung, mit denen Sie eine eigenständige und tragfähige Entscheidung treffen können.
  • pro familia vermittelt Ihnen Zugänge zu Sozialleistungen und unterstützt Sie bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
  • pro familia verweist Sie bei Bedarf auch zu anderen Diensten und medizinischen und therapeutischen Hilfsangeboten.
  • Sie können die Beratungsstelle einmal oder auch mehrmals aufsuchen.

Persönliche Beratung

Wenn Sie mehr wissen wollen oder Fragen haben, wenden Sie sich an eine Ärztin, einen Arzt oder eine pro familia-Beratungsstelle.

Hier stehen Ihnen ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen, PsychologInnen und PädagogInnen als AnsprechpartnerInnen zur Verfügung.

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